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ZPO § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

ZPO § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

[ Auszug: Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.  ... ]